Steuernews-TV Oktober 2024
Ein unrichtiger Umsatzsteuerausweis liegt bei Anwendung eines falschen Umsatzsteuersatzes vor und führt dazu, dass die Rechnungsausstellerin bzw. der Rechnungsaussteller die Steuer schuldet. Der Europäische Gerichtshof hat in einem österreichischen Klagefall entschieden, dass der Rechnungsaussteller bei unrichtigem Steuerausweis die Umsatzsteuer nicht schuldet, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist. Wann dies der Fall ist und wie die Finanzverwaltung auf die EuGH-Rechtsprechung reagiert hat, erfahren Sie in Steuernews-TV.
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Textabschrift des Videos (Transkription)
Unrichtiger Umsatzsteuerausweis: Welche neue Rechtsprechung gibt es?
Ein unrichtiger Umsatzsteuerausweis liegt bei Anwendung eines falschen Umsatzsteuersatzes vor und führt dazu, dass die Rechnungsausstellerin bzw. der Rechnungsaussteller die Steuer schuldet.
Der Europäische Gerichtshof hat in einem österreichischen Klagefall (EuGH vom 8.12.2022 Rechtssache P-GmbH C 378/21) entschieden, dass der Rechnungsaussteller bei unrichtigem Steuerausweis die Umsatzsteuer nicht schuldet, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechnungsempfängerin bzw. der Rechnungsempfänger ein nicht vorsteuerabzugsberechtigter Endverbraucher ist.
Die Finanzverwaltung hat (BMF-Schreiben vom 27.2.2024, III C 2 - S 7282/19/10001 :002) reagiert und die EuGH-Rechtsprechung insoweit anerkannt, als dass ein Rechnungsaussteller entgegen den Regelungen in § 14c Abs. 1 UStG die Umsatzsteuer nicht schuldet, wenn der Leistungs- und Rechnungsempfänger Endverbraucher ist. Was den unberechtigten Steuerausweis betrifft, so hält das BMF an der gesetzlichen Regelung fest. Die Grundsätze des Europäischen Gerichtshof sollen nur Anwendung finden, wenn ein von der Umsatzsteuer befreiter Kleinunternehmer in einer Rechnung unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen hat.