Steuernews-TV November 2022
In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalanleger versteuern auch ausländische Kapitalerträge im Inland. Belastet das betreffende Ausland die Erträge mit einer Quellensteuer, kommt es zu einer Doppelbesteuerung. Welche Möglichkeiten haben Steuerpflichtige? Erfahren Sie jetzt mehr dazu in Steuernews-TV.
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Textabschrift des Videos (Transkription)
Anrechnung ausländischer Quellensteuern: Was ist zu beachten?
In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalanleger versteuern auch ausländische Kapitalerträge im Inland. Belastet das betreffende Ausland die Erträge mit einer Quellensteuer, kommt es zu einer Doppelbesteuerung.
Welche Möglichkeiten haben Steuerpflichtige?
- Eine Doppelbesteuerung wird vermieden, in dem die inländische Abgeltungsteuer um die anrechenbare ausländische Steuer gemindert wird.
- Bleibt per Saldo kein steuerpflichtiger Kapitalertrag und entsteht dadurch keine Abgeltungsteuer, verfallen die im Ausland gezahlten Quellensteuern.
- Das Abgeltungssteuersystem sieht auch keine Einstellung nicht anrechenbarer Quellensteuern in den Verlustverrechnungstopf vor.
- Eine ehegattenübergreifende Verrechnung beschränkt sich auf Konten/Depots bei einer auszahlenden Stelle, wenn dieser ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt.
- Anleger können jedoch immer eine Rückzahlung gezahlter Quellensteuern durch den betreffenden ausländischen Staat beantragen, und zwar in Höhe des nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf die inländische Kapitalertragsteuer anrechenbaren Teils.