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Mangelhaftes Fahrtenbuch: Einzelfahrtbewertung trotzdem möglich

Steuernews-TV November 2021

Mangelhaftes Fahrtenbuch: Einzelfahrtbewertung trotzdem möglich

In einem Fahrtenbuch muss jede einzelne Fahrt ordnungsgemäß vermerkt werden. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genügt ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Wurde ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt und als mangelhaft befunden, ermittelt die Finanzverwaltung den privaten Nutzungsanteil des Firmenwagens mittels der 1-%-Pauschalmethode. Alternativ kann eine Einzelfahrtbewertung vorgenommen werden. Mehr dazu in Steuernews-TV.

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Mangelhaftes Fahrtenbuch: Einzelfahrtbewertung trotzdem möglich

Im einem Fahrtenbuch muss jede einzelne Fahrt mindestens mit Datum, Kilometerstand vor und nach der Fahrt, Reiseziel und bei Umwegen auch Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchten Geschäftspartnern vermerkt werden. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genügt ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Wurde ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt und als mangelhaft befunden, ermittelt die Finanzverwaltung den privaten Nutzungsanteil des Firmenwagens mittels der 1-%-Pauschalmethode.

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte müssen bei Anwendung der 1-%-Pauschalmethode zusätzlich 0,03 % des Listenpreises pro Monat für jeden Entfernungskilometer pauschal versteuert werden. Alternativ kann eine Einzelfahrtbewertung von 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorgenommen werden, was insbesondere dann vorteilhaft ist, wenn die Tätigkeitsstätte wegen Homeoffice nur an wenigen Tagen im Monat aufgesucht wird.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg können Steuerpflichtige auch bei einem mangelhaften Fahrtenbuch für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von der Einzelfahrtbewertung Gebrauch machen. Die einzelnen Tage, an denen die Arbeitsstätte aufgesucht wurde, müssen jedoch glaubhaft gemacht werden.

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