Steuernews-TV Mai 2020
Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie können auch nicht als negative Einkünfte mit anderen Einkünften verrechnet, zurück- oder vorgetragen werden. Stattdessen gestattet der Steuergesetzgeber einen Sonderausgabenabzug. Erfahren Sie mehr dazu in unserer neuen Ausgabe von Steuernews-TV.
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Textabschrift des Videos (Transkription)
Entschieden: Erstausbildungskosten sind keine Werbungskosten
Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können gemäß § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie können auch nicht als negative Einkünfte mit anderen Einkünften verrechnet, zurück- oder vorgetragen werden.
- Stattdessen gestattet der Steuergesetzgeber einen Sonderausgabenabzug von bis zu 6.000,00 Euro im Kalenderjahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
- Ein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine Erstausbildung oder ein Erststudium ist nur dann möglich, wenn die Maßnahmen im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
- Als Werbungskosten können auch Kosten für weitere einer Erstausbildung nachfolgende Ausbildungen oder Zweitstudien geltend gemacht werden.
Gegen diese Regelung hatte es zwar in der Vergangenheit mehrfach Klagen gegeben, laut Bundesverfassungsgericht ist die derzeitige Regelung aber verfassungskonform.