Steuernews-TV Februar 2022
Laut Bundesfinanzministerium gilt für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 eine Anwendungssperre. Das heißt, dass die Finanzämter keine Nachzahlungszinsen auf Steuerforderungen festsetzen. Was das nun konkret für Sie bedeutet, für welche Zinsfälle die Anwendungssperre gilt und ob es Nachforderungen geben kann, erfahren Sie bei uns in Steuernews-TV.
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Finanzverwaltung setzt Zinsfestsetzung ab 2019 aus
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 8.7.2021 zwar die derzeitigen Zinsfestsetzungen der Finanzämter bestätigt, allerdings den Zinssatz von 0,5 % pro Monat beanstandet. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu schaffen. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.9.2021 gilt für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 eine Anwendungssperre. Das heißt, dass die Finanzämter keine Nachzahlungszinsen auf Steuerforderungen festsetzen. Die genannte Anwendungssperre gilt nur für Vollverzinsungsfälle und nicht für Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen. Für Steuerpflichtige bedeutet die Anwendungssperre allerdings nicht, dass Verzinsungszeiträume ab 2019 zur Gänze zinsfrei bleiben. Sobald der Gesetzgeber eine Neuregelung geschaffen hat, ist mit einer Nachforderung der ausgesetzten Zinsen entsprechend der rückwirkend getroffenen Gesetzesänderung zu rechnen.