Steuernews-TV August 2021
Die Nutzungsdauer für Computerhardware und Software wurde in einem neuen BMF-Schreiben herabgesetzt: Computerhardware und die zugehörige Software sind wesentliche Bestandteile für das Arbeiten im Homeoffice. Die Nutzungsdauer wurde nun auf ein Jahr herabgesetzt. Alles Wesentliche dazu sehen Sie in Steuernews-TV!
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Textabschrift des Videos (Transkription)
Nutzungsdauer für Computerhardware und Software
Computerhardware und die zugehörige Software sind wesentliche Bestandteile für das Arbeiten im Homeoffice. Bisher galt für die Abschreibung von Computerhardware und Software eine dreijährige Nutzungsdauer.
In einem neuen Schreiben setzt die Finanzverwaltung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nun auf ein Jahr herab. Die neue Regelung kann in der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, angewendet werden. Dabei kann die verkürzte Nutzungsdauer nach dem neuen Schreiben auch auf Hard- und Softwareprodukte angewendet werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen im Regelfall die dreijährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Achtung: Die Verkürzung der Nutzungsdauer wirkt sich de facto nur auf Computerhardware und Software aus, die nicht bereits als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden können.