Steuernews-TV August 2020
Unternehmern und Freiberuflern entstehen durch die Corona-Krise nicht selten zusätzliche Kosten für die Einhaltung neuer Hygiene- und Schutzvorschriften. Vor allem betrifft dies die Installation von Plexiglasscheiben: Wie sind diese Kosten für fest installierte oder von der Decke hängende Schutzscheiben, steuerlich zu behandeln? In Steuernews-TV erfahren Sie mehr.
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Textabschrift des Videos (Transkription)
Steuerliche Behandlung von Corona-Sicherheitsinvestitionskosten
Unternehmern und Freiberuflern entstehen durch die Corona-Krise nicht selten zusätzliche Kosten für die Einhaltung neuer Hygiene- und Schutzvorschriften. So müssen beispielsweise Räumlichkeiten durch Plexiglasscheiben getrennt werden oder es müssen Schutzscheiben im Kassenbereich oder an Informationsschaltern installiert werden.
Wie sind diese Aufwendungen steuerlich zu behandeln?
- Werden Schutzscheiben fest installiert, also verschraubt oder verklebt, sind die Aufwendungen im Regelfall als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu verbuchen.
- Werden Glastrennscheiben an der Decke installiert und hängen diese von oben frei herab, sind sie als eigenständige Wirtschaftsgüter zu betrachten und können im Regelfall als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Anschaffungskosten pro Scheibe einen Nettobetrag von 800 Euro nicht übersteigen.