Steuernews-TV April 2021
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden einige Steuererleichterungen insbesondere für Arbeitnehmer verabschiedet. Wann können Arbeitnehmer Werbungskosten für die Arbeit im Homeoffice verrechnen? Was müssen Arbeitgeber beim Corona-Bonus beachten? Darüber informieren wir Sie in unserer aktuellen Ausgabe von Steuernews-TV.
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Textabschrift des Videos (Transkription)
Welche Änderungen bringt das Jahressteuergesetz 2020?
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden folgende Steuererleichterungen insbesondere für Arbeitnehmer verabschiedet:
- Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten müssen und mangels räumlicher Voraussetzung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können, dürfen bereits rückwirkend ab 2020 und bis 31.12.2021 für jeden Homeoffice-Tag 5,00 €, höchstens 600 € im Jahr, als Werbungskosten verrechnen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt. Hinweis: Es erfolgt eine Anrechnung der Homeoffice-Pauschale auf den Arbeitnehmerpauschbetrag (€ 1.000,00).
- Die Steuerfreiheit des Corona-Bonus wird bis 30.6.2021 verlängert. Der Gesetzgeber räumt den Arbeitgebern damit mehr Zeit ein, den Beschäftigten einen steuerfreien Bonus von bis zu 1.500,00 € auszuzahlen. Wurde bereits 2020 ein Bonus in Höhe von 1.500,00 € ausgezahlt, darf im 1. Halbjahr 2021 nicht noch einmal ein Bonus ausbezahlt werden.
- Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis in Form des Überweisungsbelegs wird ab 1.1.2021 von 200,00 € auf 300,00 € erhöht.
- Steuerpflichtige können bereits im Rahmen der Veranlagung für 2019 einen vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 geltend machen, der im Rahmen der Veranlagung 2020 geprüft wird. Erweist sich der tatsächliche Verlust als niedriger und sind Steuern nachzuzahlen, können die Finanzämter Zinsen auf die nachzuzahlenden Steuern festsetzen.
- Arbeitnehmer können ab dem Veranlagungsjahr 2022 Sachbezüge in Höhe von 50,00 € steuerfrei vom Arbeitgeber erhalten.