Seitenbereiche

Bezug von ausländischem Arbeitslohn

/aktuelles/steuernews_f%C3%BCr_mandanten/
Illustration

Unilaterale Rückfallklausel

Lohneinkünfte sind nach den gängigsten Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) von der deutschen Besteuerung freigestellt. Letzteres gilt jedoch nur dann, wenn der Steuerpflichtige nachweist, „dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden“ (so genannte unilaterale Rückfallklausel, § 50d Abs. 8 Einkommensteuergesetz - EStG).

Belege vom ausländischen Arbeitgeber

Vielfach ist es für im Ausland tätige Arbeitnehmer schwierig, gegenüber den deutschen Steuerbehörden entsprechende Nachweise zu erbringen. Im Streitfall war ein Arbeitnehmer im Iran tätig. Er behandelte die Einkünfte neben seinen inländischen Einkünften als steuerfreie, nur dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte. Als Nachweis legte er dem Finanzamt Bescheinigungen seiner iranischen Arbeitgeber vor. Die Arbeitgeber bestätigten, dass die Honorare netto ausgezahlt und die Steuern abgeführt wurden. Das Finanzamt unterwarf daraufhin die gesamten iranischen Einkünfte der deutschen Besteuerung.

Entscheidung des FG Köln

Das Finanzgericht (FG) Köln bestätigte die Ansicht der Finanzbehörde und forderte als „Minimalvoraussetzung“ den Nachweis einer betragsmäßig konkretisierten Steuerabführung (FG Köln vom 16.6.2016, Az. 13 K 3649/13). Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde vom Kläger nicht eingelegt, das Urteil ist rechtskräftig geworden.

Stand: 28. Dezember 2016

Bild: aytuncoylum - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie wollen mehr zu diesem Thema erfahren? Wir beraten Sie umfassend zu allen steuerlichen Themen. In unserer Kanzlei in Weilheim bieten wir kompetente Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung. Vereinbaren Sie einen Kennenlerntermin. Wir freuen uns auf Sie!

Wiesmaier und Kollegen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt Partnerschaft mbB
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.