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Meldepflichten für Kassensysteme 2025

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Meldepflichten

Ab 2025 müssen Gastronominnen und Gastronomen ihre elektronischen Kassensysteme dem Finanzamt melden

(§ 146a Abs. 4 Abgabenordnung/AO). Damit trifft sie neben der Einzelaufzeichnungspflicht, den Zertifizierungspflichten für ihre Kassensysteme und der Belegausgabepflicht ein weiterer bürokratischer Aufwand.

Elektronische Meldung

Die Meldung muss elektronisch erfolgen. Eine entsprechende Gesetzesänderung wurde durch das Wachstumschancengesetz 2024 beschlossen (Änderung § 146 Abs 4 AO). Gastronomen stehen zur elektronischen Meldung u. a. die Direkteingabe über das ELSTER-Formular (www.elster.de), die Übermittlung einer von dem entsprechenden Kassensystem erstellten XML-Datei über ELSTER oder als dritte Möglichkeit die Datenfernübertragung aus einer Software via der ERiC-Schnittstelle (ELSTER Rich Client) zur Verfügung.

Meldetermine

Nach dem BMF-Schreiben vom 28.6.2024 (IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009, BStBl 2024 I S. 1063) gelten ab 2025 folgende Meldetermine: Vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme müssen spätestens bis 31.7.2025 gemeldet werden. Ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sind nach der allgemeinen Meldepflicht (§ 146a abs. 4 Satz 2 AO) innerhalb eines Monats nach Anschaffung/Besitzübernahme zu melden.

Außerbetriebnahmen

Meldepflichten gelten auch für Kassensysteme, die ab dem 1.7.2025 außer Betrieb genommen wurden. Die Abmeldung setzt allerdings voraus, dass zuvor eine Anmeldung abgegeben worden ist.

Stand: 25. September 2024

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Erscheinungsdatum:

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Wiesmaier und Kollegen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt Partnerschaft mbB
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