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Wiedereinführung des Regelumsatzsteuersatzes für Restaurantdienstleistungen

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© Andrey Popov - stock.adobe.com

Umsatzsteuersatz

Seit dem 1.1.2024 gilt für zum Verzehr im Restaurant bzw. an Ort und Stelle zubereitete Speisen wieder der Regelsteuersatz von 19 %. Betroffen sind neben Gastwirten insbesondere auch Hotelbetriebe mit Frühstücksausgabe, Catering Services, Kantinen, Imbissbetriebe, Würstchen- und Imbissbuden oder Cafes sowie Bäckereien.

Abgrenzung

Unterschieden werden muss seit Jahresanfang wieder strikt zwischen einer Lieferung von Speisen zum Mitnehmen und einer sonstigen Leistung (Zubereitung von Speisen zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle). Für die Unterscheidung zwischen einer Speisenlieferung und einer Restaurantdienstleistung gibt die Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 3.6 Hinweise. Als wichtigstes Unterscheidungskriterium gelten dabei Tische und Stühle. Ablagebretter bei einer Imbissbude zählen nicht als solche und machen den Imbiss nicht zu einer dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurantdienstleistung.

Auswirkungen

Wird der erhöhte Umsatzsteuersatz für sonstige Leistungen vollumfänglich an den Gast weitergegeben, verteuern sich die vor Ort verzehrten Speisen um 11,2 %. Behält die Unternehmerin bzw. der Unternehmer den bisherigen Speisenpreis bei, droht ihr bzw. ihm eine Mindereinnahme von rund 10 %. Gemessen an einer Speise mit Abgabewert von bisher € 10,70 vermindert sich der Nettoerlös von € 10,00 auf € 8,99. Für Unternehmer, die ein Geschäftsessen für Kundinnen und Kunden organisieren, ändert sich nichts. Die Umsatzsteuer ist vollumfänglich als Vorsteuer abziehbar. Die Nettoaufwendungen erhöhen sich somit nicht. Die ertragsteuerlich gebotene Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf 70 % der Aufwendungen gilt für die Umsatzsteuer nicht.

Stand: 27. März 2024

Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Wiesmaier und Kollegen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt Partnerschaft mbB
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